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Was wird aus dem EU-Verfassungsvertrag?
von Peter Knauer
Seit der Ablehnung des EU-Verfassungsentwurfs 2005 durch Frankreich und die Niederlande herrscht Ratlosigkeit. Der Autor setzt sich mit dem Verfassungstext und seiner Geschichte auseinander.
Einleitung
Die Europäische Union versteht sich als eine zweifache Union sowohl der Staaten als auch der Bürgerinnen und Bürger Europas. Der Entwurf eines entsprechenden Vertrags für eine Verfassung Europas war am 18. Juni 2004 von der Europäischen Regierungskonferenz angenommen worden und wurde schließlich am 29. Oktober 2004 in Rom von allen Staats- und Regierungschefs der damals 25 Mitgliedsländer der Europäischen Union unterzeichnet.

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Am 12. Januar 2005 hat sich auch das Europäische Parlament, das formell nicht die europäischen Staaten, sondern deren Bürgerinnen und Bürger vertritt, mit 500 gegen 137 Stimmen bei 40 Enthaltungen für diesen Vertrag ausgesprochen und seine Ratifizierung durch die einzelnen Staaten "rückhaltlos befürwortet". Nach Art. IV-446 sollte der Vertrag ursprünglich nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden durch die Mitgliedstaaten bereits am 1. November 2006 in Kraft treten. Sollten einige Ratifikationsurkunden erst danach eintreffen, dann würde die Geltung "am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden zweiten Monats" beginnen.
Zu den erklärten Zielen der Verfassung gehört es, dass ein "nunmehr geeintes Europa auf dem Weg der Zivilisation, des Fortschritts und des Wohlstands zum Wohl aller seiner Bewohner, auch der Schwächsten und Ärmsten voranschreiten" und "auf Frieden, Gerechtigkeit und Solidarität in der Welt hinwirken will" (Präambel). Von besonderer Wichtigkeit ist, dass diese Verfassung das Prinzip repräsentativer Demokratie durch das der partizipativen Demokratie ergänzt (Artikel I-47), die vor allem in der Mitwirkung der Bürger bzw. der Zivilgesellschaft durch Informationsaustausch besteht.
Nach dem Verfassungsentwurf pflegt die EU mit den Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften "in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog" (Art. I-51).[1]
[1] Die Etablierung eines solchen Dialogs ist ungleich mehr zu begrüßen, als wenn im Verfassungsentwurf der Forderung nach einem Hinweis auf Gott Rechnung getragen worden wäre. Von Gott zu reden, ist eher keine Aufgabe staatlicher Institutionen. Dies bedeutet nicht, dass dann Religion Privatsache wäre. Die Kirchen selbst sollen öffentlich den Glauben bezeugen; diese Aufgabe ist nicht an staatliche Stellen delegierbar.
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Dr. theol., geb. 1935; Professor emeritus für Fundamenthaltheologie an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Frankfurt/M.; Mitarbeiter des OCIPE (Office Catholique d'information pour l'europe) und des ...
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Original in Deutsch
Erstveröffentlichung in Aus Politik und Zeitgeschichte 10/2007
© Bundeszentrale für politische Bildung
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